Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1923 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 1Artikel 7, Paragraph eins
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel VII. Übergangsbestimmungen.Artikel römisch sieben. Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Zu RGBl. Nr. 208/1854)Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
§ 1. Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte. Paragraph eins, Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte.